Aufenthaltsbewilligung beantragen
- 20. Jan. 2019
- 2 Min. Lesezeit
Ausländer können sich 3 Monate als Tourist in der Schweiz ohne spezielle Genehmigung bewegen. Welche Aufenthaltsbewilligungen es in der Schweiz gibt und wie Sie vorgehen, um eine zu erhalten erfahren Sie unterhalb.

Es gibt verschiedene Aufenthaltsbewilligungen:
Bewilligung L (Kurzaufenthaltsbewilligung) Diese wird für eine befristete Zeit (in der Regel weniger als ein Jahr) für Personen mit einem bestimmten Aufenthaltszweck in der Schweiz ausgestellt. Dies betrifft vor allem "Au pairs" oder junge Berufsleute zwischen 18 und 30 Jahren, die in der Schweiz ein Praktikum absolvieren. Die Bewilligung L kann bei Verlängerung des Arbeitsvertrags in eine Bewilligung B oder bei Wohnort in Grenznähe in eine Bewilligung G umgewandelt werden.
Bewilligung B (Aufenthaltsbewilligung) Es handelt sich um eine Aufenthaltsbewilligung mit Arbeitserlaubnis. Dieser Schein wird bei Vorlage eines Arbeitsvertrages, der auf mindestens ein Jahr befristet oder unbefristet ist, ausgestellt. Er ist 5 Jahre gültig. Es gibt keine Einschränkungen bei der Berufsausübung und der Wahl des Wohnorts.
Bewilligung C (Niederlassungsbewilligung) Dabei handelt es sich um eine Niederlassungsbewilligung für unbeschränkte Zeit, die an keine Bedingungen geknüpft ist. Voraussetzung ist ein regulärer und ununterbrochener Aufenthalt in der Schweiz von 5 Jahren.
Bewilligung G (Grenzgängerbewilligung) Inhaber der Bewilligung G wohnen im grenznahen Ausland und verfügen über einen gültigen Arbeitsvertrag in einer Schweizer Grenzregion. Sie müssen mindestens einmal pro Woche an ihren ausländischen Wohnort zurückkehren.
Ausweis Ci (Aufenthaltsbewilligung mit Erwerbstätigkeit) Die Aufenthaltsbewilligung mit Erwerbstätigkeit ist für Familienangehörige von Beamten intergouvernementaler Organisationen und für Mitglieder ausländischer Vertretungen bestimmt. Es handelt sich dabei um die Ehegatten und Kinder bis zum 25. Altersjahr. Die Gültigkeit ist auf die Dauer der Funktion des Hauptinhabers beschränkt.
Wie Sie eine Aufenthaltsbewilligung erhalten
EU- und EFTA-Bürger haben einen Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung, sofern sie in der Schweiz arbeiten und einen Arbeitsvertrag haben. Häufig regelt in diesem Fall der Arbeitgeber die dafür erforderlichen Formalitäten.
Sollten Sie auf Arbeitssuche sein, kontaktieren Sie die für Ihren Wohnort zuständige Migrationsbehörde. Im Normalfall können sie als Stellensuchende sich 3 Monate ohne Bewilligung aufhalten. Nach Ablauf dieser 3 Monate können Sie eine L-Bewilligung beantragen, sie haben allerdings keinen Anspruch auf Sozialversicherung.
Eine Auflistung aller Kantonalen Migrationsbehörden finden Sie auf der Website des Staatssekretariats für Migration (SEM).
Für Zuwanderer aus Bulgarien, Rumänien und Kroatien gelten noch Übergangsbestimmungen.
Weitere Informationen über die verschiedenen Aufenthaltsbewilligungen finden Sie auf der Webseite des Bundesamts für Migration (BFM).
Administrative Unterstützung erhalten Sie unter www.govaccess.ch.
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