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Anmelden bei der neuen Gemeinde

  • 20. Jan. 2019
  • 1 Min. Lesezeit

Aktualisiert: 2. Feb. 2019

Sie sind gekommen, um zu bleiben? Dann muss das Ihre Gemeinde wissen. Nach Ihrer Einreise in die Schweiz haben Sie als EU-Bürger 14 Tage nach Ihrer Ankunft und vor dem ersten Arbeitstag Zeit, sich und Ihre Familie in Ihrer Wohngemeinde anzumelden - und, falls noch nicht vorhanden, eine Aufenthaltsbewilligung zu beantragen.

Anmelden bei der Wohngemeinde

Bei den meisten Gemeinden müssen Sie sich persönlich anmelden. Zuständig dafür ist das Personenmeldeamt, bzw. die Einwohnerkontrolle. Informieren Sie sich bei Ihrer Gemeinde über Adresse und Öffnungszeiten.


Die Stadt Zürich stellt in dieser Hinsicht eine Besonderheit dar: Sie ist aufgeteilt in sogenannte Kreise, die jeweils ein eigenes Meldeamt haben. Ihre Postleitzahl gibt Aufschluss darüber, in welchem Kreis Sie wohnhaft sind und an welche Einwohnerkontrolle Sie sich wenden müssen.


Wenn Sie innerhalb der Schweiz umziehen, reicht es nicht, sich nur bei Ihrer neuen Gemeinde anzumelden. Sie müssen sich immer auch, meistens persönlich, bei Ihrem alten Wohnort abmelden.



Diese Unterlagen brauchen Sie für die Anmeldung

  • Einen gültigen amtlichen Ausweis von jedem einreisenden Familienmitglied.

  • Einen Nachweis, dass Sie bei einer Krankenkasse grundversichert sind.

  • Ein Passfoto von jedem einreisenden Familienmitglied.

  • Dokumente über den Familienstand (Familienbuch, Heiratsurkunde, etc.).

  • Den Arbeitsvertrag oder die Bescheinigung über die Hochschulzulassung bei Studierenden.

  • Eine Kopie des aktuellen Schweizer Mietvertrages.

  • Informieren Sie sich zudem bei der zuständigen Einwohnerkontrolle, ob für die Anmeldung bei Ihrer Gemeinde noch weitere Unterlagen notwendig sind und wie hoch die Anmeldungsgebühren sind. Diese variieren nämlich je nach Kanton und Art der Aufenthaltsbewilligung.


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Gut zu wissen: Da die Frist für die Anmeldung bei einer Krankenkasse drei Monate beträgt, kann es sein, dass Sie zum Zeitpunkt der Anmeldung noch keine Krankenversicherung haben. Das ist in Ordnung, Sie können innerhalb dieser drei Monate den Nachweis nachreichen.



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